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VVGE 1966/70 Nr. 54

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 54, S. 194: Sarnersee-Verordnung. Einsprache K. G. gegen Einbeziehung seines Grundstückes in die Sperrzone. Entscheid vom 6.6.1966. A. Der Regierungsrat hat am 9. Juli 1964 eine "Verordnung zum Schutz des Sarnersees und se

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Seeuferschutzverordnung wurde erlassen, ohne dass die Grundeigentümer Gelegenheit gehabt hatten, sich zuvor dazu auszusprechen. Trotzdem ist die in Art. 4 BV begründete Anhörungspflicht vorliegend nicht verletzt, da allen Grundeigentümern der Weg der Einsprache grundsätzlich geöffnet wurde. Auf diese Weise ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt worden.

E. 2 Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine rechtsungleiche Behandlung, da die Eigentümer anderer Grundstücke am Sarnersee keinen derart einschneidenden Einschränkungen unterworfen worden seien. Dem Erlass der VSS gingen umfangreiche Vorarbeiten voraus. Bei den Grundstücken, die nach den Zonenplänen in die Sperrzone fallen, handelt es sich um Liegenschaften, die wegen ihrer Lage für das Landschaftsbild eine besondere Bedeutung haben. Der Beschwerdeführer nennt keine andern Seegrundstücke von vergleichbarer Lage und Beschaffenheit. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung entbehrt insofern einer genügenden Begründung, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

E. 3 Soweit der Rekurrent geltend macht, die VSS schaffe in seinem Fall einen enteignungsähnlichen Tatbestand, ohne dass er entschädigt werde, ist dieser Einwand unzutreffend und auf jeden Fall verfrüht. Art. 15 VSS hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass der Grundeigentümer, der durch die Anwendung der VO gleich wie durch eine Enteignung betroffen werde, Anspruch auf volle Entschädigung habe. Vorliegend kann zur Zeit jedenfalls nicht von einem absoluten Bauverbot gesprochen werden, denn Art. 14 VSS sieht ausdrücklich die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Härtefällen vor. Ein Umzonungs- und Entschädigungsanspruch entstände allenfalls frühestens, wenn selbst ein geplantes Bauvorhaben nicht bewilligt würde, obwohl den landschaftsschützlerischen Belangen soweit als möglich Rechnung getragen worden und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 VSS erfüllt wären. Aber selbst dann bestünde vorliegend noch immer kein zwingender Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung bzw. Entschädigung, da es an der genügenden Erschliessung im Sinne von Art. 4 Baugesetz fehlt und die bisherige Nutzung keine Beeinträchtigung erführe. Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen. de| fr | it Schlagworte grundstück einsprache see verordnung ausdrücklich ausnahme beschwerdeführer eigentümer schutzzone begründung des entscheids Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 VSS: Art.2 Art.14 Art.15 VVGE 1966/70 Nr. 54

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VVGE 1966/70 Nr. 54, S. 194: Sarnersee-Verordnung. Einsprache K. G. gegen Einbeziehung seines Grundstückes in die Sperrzone. Entscheid vom 6.6.1966. A. Der Regierungsrat hat am 9. Juli 1964 eine "Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung" (VSS) erlassen, die den See und dessen Ufer als geschütztes Gebiet erklärt. Das Schutzgebiet gliedert sich in die Seezone, die den See und den Strand erfasst, in die Sperrzone, in der einzelne noch nicht überbaute und für das Landschaftsbild besonders wichtige Uferstrecken liegen, und in die Schutzzone, die aus dem übrigen Umgelände besteht. Die Grenzen der Zonen sind aus den Zonenplänen ersichtlich, die gemäss Art. 2 Abs. 2 VSS einen Bestandteil der Verordnung bilden. - Art. 5 und 6 enthalten die für die Sperrzone geltenden Schutzbestimmungen. Ausnahmen können im Rahmen von Art. 14 bewilligt werden. Er sieht vor, dass beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse und unbilliger Härten Ausnahmen bewilligt werden können, "sofern es mit dem öffentlichen Wohl vereinbart werden kann und keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist". Art. 15 VSS regelt den Entschädigungsanspruch im Falle eines enteignungsähnlichen Tatbestandes. B. Mit Schreiben vom 5. September 1964 erhebt K. G. Einsprache gegen die Einbeziehung seines Grundeigentums am See in die Sperrzone und verlangt sinngemäss Aufhebung der Eigentumsbeschränkung, bzw. Anspruch auf Entschädigung. In Erwägung:

1. Die Seeuferschutzverordnung wurde erlassen, ohne dass die Grundeigentümer Gelegenheit gehabt hatten, sich zuvor dazu auszusprechen. Trotzdem ist die in Art. 4 BV begründete Anhörungspflicht vorliegend nicht verletzt, da allen Grundeigentümern der Weg der Einsprache grundsätzlich geöffnet wurde. Auf diese Weise ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt worden.

2. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine rechtsungleiche Behandlung, da die Eigentümer anderer Grundstücke am Sarnersee keinen derart einschneidenden Einschränkungen unterworfen worden seien. Dem Erlass der VSS gingen umfangreiche Vorarbeiten voraus. Bei den Grundstücken, die nach den Zonenplänen in die Sperrzone fallen, handelt es sich um Liegenschaften, die wegen ihrer Lage für das Landschaftsbild eine besondere Bedeutung haben. Der Beschwerdeführer nennt keine andern Seegrundstücke von vergleichbarer Lage und Beschaffenheit. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung entbehrt insofern einer genügenden Begründung, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

3. Soweit der Rekurrent geltend macht, die VSS schaffe in seinem Fall einen enteignungsähnlichen Tatbestand, ohne dass er entschädigt werde, ist dieser Einwand unzutreffend und auf jeden Fall verfrüht. Art. 15 VSS hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass der Grundeigentümer, der durch die Anwendung der VO gleich wie durch eine Enteignung betroffen werde, Anspruch auf volle Entschädigung habe. Vorliegend kann zur Zeit jedenfalls nicht von einem absoluten Bauverbot gesprochen werden, denn Art. 14 VSS sieht ausdrücklich die Erteilung von Ausnahmebewilligungen in Härtefällen vor. Ein Umzonungs- und Entschädigungsanspruch entstände allenfalls frühestens, wenn selbst ein geplantes Bauvorhaben nicht bewilligt würde, obwohl den landschaftsschützlerischen Belangen soweit als möglich Rechnung getragen worden und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 VSS erfüllt wären. Aber selbst dann bestünde vorliegend noch immer kein zwingender Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung bzw. Entschädigung, da es an der genügenden Erschliessung im Sinne von Art. 4 Baugesetz fehlt und die bisherige Nutzung keine Beeinträchtigung erführe. Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen. de| fr | it Schlagworte grundstück einsprache see verordnung ausdrücklich ausnahme beschwerdeführer eigentümer schutzzone begründung des entscheids Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 VSS: Art.2 Art.14 Art.15 VVGE 1966/70 Nr. 54